Für Privatpatienten und Selbstzahler liegt die Preisliste in der Praxis aus.
Die allgemeinen privaten Therapietarife der Praxis für Krankengymnastik B. Schaaf richten sich nach den Beihilfesätzen für Versicherte des öffentlichen Dienstes. Die Beihilfesätze sind im Jahre 2018 aktualisiert worden. Sie finden im Downloadbereich Links und Downloads zu der alten und der neuen gültigen Auflistung.
Eine Auflistung der aktuellen Tarife finden Sie im Downloadbereich.
Wir benötigen für ihre Behandlung eine privatärztliche Verordnung im Original!
Diese Verordnung kann nicht von Ihnen behalten werden. Im Zuge der Rechnungsstellung erhalten Sie diese Verordnung im Original zurück, nachdem wir einen Behandlungsnachweis für Ihre Beihilfe und den Versicherer erbracht haben.
die privaten Therapietarife der Praxis für Krankengymnastik B. Schaaf richten sich nach den Beihilfensätzen für Versicherte des öffentlichen Dienstes.
Eine Auflistung finden Sie im Download-Bereich.
Diese mittlerweile gängige Festsetzung der Tarife wird von den meisten Praxen für Physiotherapie durchgeführt, um Ihnen Probleme mit Ihren Versicherungen, hinsichtlich einer möglichen unvollständigen Kostenübernahme, zu ersparen.
Wir möchten Sie gerne über den moralisch fragwürdigen Hintergrund informieren:
Immer häufiger berichten Patienten uns und anderen Angehörigen der Heilberufe von Privaten Krankenversicherungen, die eine Kostenerstattung für eingereicht Honorar-Rechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen teilweise ablehnen. Die Krankenversicherungen berufen sich - unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung - darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht ,,angemessen‘‘ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes. In der Vergangenheit ist es daher häufiger zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften wegen unvollständiger Kostenübernahme gekommen.
Die Tarife sind also von Versicherungsgesellschaften auf den Beihilfesatz gedrückt worden.
Um Ihnen Umstände und uns unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, haben auch wir unsere Privaten Behandlungshonorare an die Beihilfesätze angepasst. Selbstverständlich hätten wir Bedenken, dass Sie unsere Tarife als ,,zu teuer‘‘ empfinden; dieser Eindruck soll durch die Machenschaften einiger Versicherungsgesellschaften bei Ihnen erweckt werden.
Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgte aber üblicherweise entsprechend der vom OLG Karlsruhe:
(AZ: 13 U 281/93) für angemessen befundene Privatsätze. Hierbei wurde von den Gerichten unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3fachen Vdek-Satz (1,8fach für technische Leistungen z B Wärmetherapie) angemessen vergütet sind.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass einzelne Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ignorieren und versuchen, die Kostenübernahme für eingereichte Heilmittelrechnungen auf einen von ihnen selbst für angemessen befundenen ,,ortsüblichen‘‘ Erstattungssatz zu beschränken. Als Argumentationshilfe für diesen ,,ortsüblichen‘‘ Erstattungssatz werden den Versicherten häufig Preistabellen von gesetzlichen Krankenkassen oder Beihilfetarife ausgehändigt, welche aber u.a. aufgrund unterschiedlicher Behandlungszeiten und Behandlungsinhalten nicht vergleichbar sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn es bei Ihnen zu Problemen mit der Kostenübernahme kommt, wir informieren Sie entsprechend der individuellen Sachlage, ob eine teilweise Nichterstattung ihrer Versicherer legitim ist oder nicht. In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres Anwalts an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, wenn das Behandlungshonorar nicht über dem 2,3fachen Vdek-Satzes liegt.
Möglich ist aber auch, dass Sie bei Abschluss ihrer Krankenversicherung eventuell Vertragsinhalte enthalten waren, die eine Nichterstattung von physikalischen Heilmitteln um einen gewissen festgesetzten Prozentsatz rechtfertigt. In diesem Fall müssen Sie sich bei Ihrem Versicherer informieren.
Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3 fachen Satzes bewegt, lassen wir es uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht.
Der erste Behandlungstermin ihres Kassenrezeptes muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Andernfalls muss ein späterer Behandlungstermin eingetragen werden. Diese Änderung ist nur in der Arztpraxis möglich.
Bei Kassenrezepten ist eine Zuzahlungsgebühr ihrerseits zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus 10 Euro Rezeptgebühr plus 10% des Rezeptwertes. (Summe der verordneten einzelnen Leistungen) Sind nicht alle verordneten Behandlungen durchführbar, reduziert sich ihre gesamte Zuzahlungsgebühr um den Betrag der ausgefallenen Anwendungen in Summe.
Die Zuzahlungsgebühr ist von der physiotherapeutischen Praxis an die Krankenkassen abzuführen; sie stellt keine zusätzliche Einnahme dar.
Eine Unterbrechung des Behandlungszeitraums darf nicht länger als 14 Tage dauern. Hier gibt es Möglichkeiten, die sogenannte ,,Abweichung der Behandlungsfrequenz‘‘ zu begründen. In einigen Fällen (Klinikaufenthalt, Urlaub) können wir das auf ihrer Verordnung angeben. Bitte wenden Sie sich an die Rezeption, sollten Unterbrechungen in ihren individuellen Behandlungszeitraum stattfinden.